Dienstag, den 22. Mai 2012

Fahrgastrechte

Die Fahrgastrechte der Eisenbahn-Bau- und Betriebsgesellschaft Pressnitztalbahn auf der Strecke Bergen auf Rügen - Lauterbach Mole leiten sich von den Europaischen Richtlinien der Fahrgastrechte her. Diese stehen Ihnen in vollem Umfang als Downlaod zur Verfügung.

Hier stehen Ihnen die Fahrgastrechte als Downlaod zur Verfügung

Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr (vollständig)

...bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen

Tfv 650 A.3 29.07.2009

1. Geltungsbereich
1.1 Eisenbahnverkehr
Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten für den
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) der im Anhang 1 aufgeführten
Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) für deren in diesen Tarif einbezogene
Verkehrsleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
(AEG).
Für Fahrausweise des Schienenpersonenfernverkehrs gelten die Beförderungsbedingungen
des jeweiligen Fernverkehrsunternehmens, auch wenn der Fahrausweis Abschnitte im SPNV
enthält.
Diese Fahrgastrechte und Entschädigungsbedingungen gelten nicht für die Beförderung mit
anderen Schienenbahnen (z.B. Straßen- und U-Bahnen) sowie ebenfalls nicht für die
Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Busse, Schiffe etc.).
Für Fahrten mit schienengebundenen Fahrzeugen gelten diese Fahrgastrechte nur für
Strecken und Beförderungsleistungen, deren Betrieb nach Eisenbahnrecht (AEG, EVO)
erfolgt.
Diese Fahrgastrechte gelten ferner nicht für Verkehrsdienstleistungen des
Schienenpersonennahverkehrs, soweit diese überwiegend aus Gründen historischen
Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
1.2 Beförderungsvertrag
Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist ein gültiger Beförderungsvertrag.
Ein Beförderungsvertrag kann sich auf einen oder mehrere vertragliche Beförderer im
Eisenbahnverkehr (Beförderer) beziehen. Enthält ein Beförderungsvertrag mehrere
unterschiedliche vertragliche Beförderer hintereinander, werden diese als „aufeinander
folgende Beförderer“ bezeichnet. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze entspricht ein
Fahrausweis einem Beförderungsvertrag.
Soweit besonders geregelt, verkörpern mehrere Fahrausweise einen einzigen
Beförderungsvertrag, wenn sie zur selben Zeit und am selben Ort für dieselbe Fahrt
ausgestellt sind und sofern sie
i. in einem hierfür vorgesehenen Umschlag oder einer Fahrausweistasche
zusammengefügt,
ii. dauerhaft zusammengeheftet sind,
iii. alphanumerisch verkettet sind,
iv. nur einen Gesamtpreis angeben, oder
v. in anderer Weise aufgrund einer Regelung in Besonderen Beförderungsbedingungen
miteinander verbunden sind.
Soweit besonders geregelt, kann ein einziger Fahrausweis auch mehrere selbständige
Beförderungsverträge dokumentieren. Dies ist insbesondere der Fall bei Fahrausweisen, die
neben der Benutzung von Eisenbahnen aufgrund dieser Beförderungsbedingungen auch die
Benutzung anderer Verkehrsmittel einschließen, z.B. im Bereich von Verkehrsverbünden.
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Der Übergang zwischen Bahnhöfen, z.B. im gleichen Ballungsraum mit anderen
Verkehrsträgern als der Eisenbahn (wie etwa Bus, Straßenbahn, U-Bahn) oder zu Fuß ist
nicht Gegenstand des Eisenbahnbeförderungsvertrages.
In der Regel bezeichnet der Fahrausweis den oder die an der Durchführung des
Beförderungsvertrags beteiligten Beförderer, das den Fahrausweis ausgebende
Unternehmen, die zulässigen Wegstrecken (Wegevorschrift), den Preis, die Geltungsdauer
des Fahrausweises, die anwendbaren Beförderungsbedingungen, die Wagenklasse und
gegebenenfalls den Reisetag, die Zugnummer und den reservierten Platz. Die Angaben
können dabei auch in verkürzter Form oder durch Symbole erfolgen.
Kann die Beförderung durch mehrere Beförderer nach Wahl des Reisenden erbracht
werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderer zustande, dessen
Beförderungsleistung der Reisende dann tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Beförderer ist
mit einem vierstelligen Code in der Wegevorschrift auf der Vorderseite des Fahrausweises
angegeben. Fehlt der Code oder ist als Code „1080“ angegeben, kann der Reisende über
die Auflistung der vertraglichen Beförderer mit den von ihnen bedienten Strecken auf der
Website www.DieBefoerderer.de feststellen, welches Eisenbahnunternehmen den von ihm
gewählten Zug betreibt und also sein Beförderer ist. Als Beförderer verantwortlich ist das
Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen vom Reisenden gem. Beförderungsvertrag
gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war.
Der Fahrausweis basiert grundsätzlich auf einem gültigen und veröffentlichten Tarif. Die
dort angegebene Relation bildet die „Reisekette“ des Fahrgastes. Fahrausweise, auf denen
Start- und Zielstation im Eisenbahnverkehr angegeben sind, werden nachfolgend als
„relationsbezogen“ bezeichnet. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte
ist grundsätzlich die im Fahrausweis angegebene Relation (Startstation im
Eisenbahnverkehr - Zielstation im Eisenbahnverkehr).
1.3 Verkehre mit verschiedenen Verkehrsmitteln
Berechtigt ein Fahrausweis zur Fahrt mit verschiedenen Verkehrsmitteln (z.B. Fahrt mit
einem Zug gem. Anhang 1 und vorherige oder anschließende Fahrt mit Bus oder
Straßenbahn), werden die Fahrgastrechte nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich
der tatsächlichen bzw. geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.
2. Haftungsbefreiende Sachverhalte
2.1 Betriebsfremde Umstände, Verschulden des Reisenden und Verhalten Dritter
Der vertragliche Beförderer ist von der Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder
das Anschlussversäumnis auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist:
i. außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende (betriebsfremde) Umstände, die das
betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) trotz Anwendung der nach Lage des
Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;
ii. Verschulden des Reisenden;
iii. Verhalten eines Dritten, das das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des
Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
2.2 Infrastrukturbetreiber und andere Eisenbahnverkehrsunternehmen
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, sowie ein anderes
EVU, das dieselbe Infrastruktur benutzt, gelten nicht als Dritte.
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3. Ermittlung einer zu erwartenden Verspätung und Anschlussverbindungen
3.1 Informationsmedien
Der Fahrgast hat als Basis für eine Prognoseentscheidung, ob vernünftigerweise mit einer im
Sinne dieser Fahrgastrechte anspruchsbegründenden Verspätung am Zielort gerechnet
werden muss, insbesondere folgende Medien zu berücksichtigen:
i. Aushangfahrpläne und ausgehängte Informationen über Fahrplanänderungen in Stationen
ii. elektronische Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und Stationen
iii. Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen
iv. verfügbare Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien
3.2 Anschlussverbindungen
Ob es sich bei einem Zug um einen planmäßigen Anschlusszug (Anschlussverbindung)
handelt, orientiert sich an der Übergangszeit, die planmäßig für einen Umstieg zur Verfügung
steht und umsteigewilligen Reisenden üblicherweise einen problemlosen Umstieg ermöglicht.
Maßgebend sind die Fahrplanauskunftssysteme der vertraglichen Beförderer unter der
Internetadresse www.fahrgastrechte.info.
4. Weiterreise bei Verspätungen und alternative Zugwahl
4.1 Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise auf einer anderen Strecke
Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die Verspätung des Fahrgastes
am Zielbahnhof einer Reisekette gemäß Fahrausweis mehr als 60 Minuten betragen wird, so
hat er unverzüglich die Wahl zwischen folgenden Alternativen, um seinen Zielort
schnellstmöglich zu erreichen:
i. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zum
Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit
ii. Fortsetzung der Fahrt auf der gleichen Strecke mit Zügen des Nahverkehrs bis zum
Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes
iii. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zum
Zielbahnhof bei nächster Gelegenheit
iv. Weiterreise mit geänderter Streckenführung und mit Zügen des Nahverkehrs bis zum
Zielbahnhof zu einem späteren Zeitpunkt nach Wahl des Fahrgastes
Die Wahl einer Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt nach ii. und iv. kann erfolgen, wenn
dem Fahrgast dadurch die zügige Weiterreise erleichtert wird, z.B. durch ein früheres
Erreichen seines Zielortes als bei einer Fortsetzung oder Weiterreise bei nächster
Gelegenheit.
4.2 Nutzung eines alternativen Zuges und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) gilt und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden,
dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem.
Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort seines
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Beförderungsvertrages ankommen wird, kann er die Fahrt mit einem anderen Zug
durchführen, sofern für diesen Zug keine Reservierungspflicht besteht und dieser Zug keine
Sonderfahrt durchführt. Soweit der Reisende für den ersatzweise genutzten Zug weitere
Fahrausweise erwerben muss, kann er von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen
ausgefallener oder verspäteter Zug die alternative Nutzung eines anderen Zuges notwendig
machte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Handelt es sich bei dem Fahrausweis des verspäteten Reisenden um einen Fahrausweis mit
einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt, besteht der Anspruch auf die
Durchführung der Fahrt in einem anderen Zug nicht. Fahrausweise mit einem erheblich
ermäßigten Beförderungsentgelt sind Fahrausweise mit einer Ermäßigung von mehr als 50%
gegenüber dem gewöhnlichen Fahrpreis des Tarifs desjenigen Eisenbahnverkehrsunternehmens,
das der Kunde ursprünglich nutzen wollte (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket,
Länder-Tickets).
Fahrausweise mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt können auch
Fahrausweise sein, die auf Basis des Tarifs eines Verkehrsverbundes oder eines anderen
ÖPNV-Tarifs ausgegeben werden und in Eisenbahnzügen gelten. Ob es sich bei einem
Angebot um einen Fahrausweis mit einem erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt
handelt, ist im Tarif des jeweiligen Angebotes geregelt.
4.3 Einschränkungen für die Nutzung eines alternativen Zuges
Reisende, die gem. Nr. 4.2 aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem.
Beförderungsvertrag gewählten Zuges mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der
Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten
eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.
4.4 Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels
Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich im öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) gilt, fällt die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum
zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr und muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden,
dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem.
Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort
ankommen wird, kann der Reisende die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem
anderen Verkehrsmittel durchführen. Das Gleiche gilt, wenn es sich um die letzte
fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende aufgrund eines Ausfalls
dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne Nutzung des alternativen Verkehrsmittels
nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann.
Stehen für die Weiterfahrt des Reisenden vom vertragsgemäßen Zielort bis zu seinem
tatsächlichen Ziel keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr zur Verfügung, kann der Reisende
stattdessen das alternative Verkehrsmittel unter Beachtung des Höchstbetrages nach Nr. 4.5
auch bis zu seinem tatsächlichen Ziel nutzen.
4.5 Ersatz der Aufwendungen bei Nutzung eines alternativen Verkehrsmittels
Macht der Kunde von seinem Recht nach Nr. 4.4. Gebrauch, kann er von dem
Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug zu der
alternativen Nutzung eines anderen Verkehrsmittels führte, den Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 Euro verlangen. Für den Reisenden
besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann,
wenn seitens der Eisenbahn eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Bus, Sammeltaxi)
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zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der
Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel.
4.6 Haftungsbefreiung der Eisenbahnen bei alternativer Verkehrsmittelnutzung
Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Züge oder
anderer Verkehrsmittel nach Nr. 4.4 und Nr. 4.5 besteht nicht, wenn ein haftungsbefreiender
Tatbestand gem. Nr. 2.1 vorliegt und die Eisenbahn im Fall von Nr. 2.1 Buchst. i) oder iii) die
Reisenden über die Ursache rechtzeitig unterrichtet hat oder die Ursache offensichtlich war.
Die Unterrichtung erfolgt über einen oder mehrere der unter Nr. 3.1 dargestellten Wege.
5. Grundsätze für Erstattungen und Entschädigungen im Verspätungsfall
5.1 Erstattung und Entschädigung
Der Fahrgast hat bei Ausfall oder Verspätung von Zügen sowie bei resultierenden Anschlussversäumnissen
einen Anspruch
i. auf Erstattung, wenn er die Reise aufgrund einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof
von mehr als 60 Minuten vorzeitig beendet hat (Nr. 6) oder
ii. auf Entschädigung, wenn er die Reise bis zum Zielbahnhof durchgeführt hat und dabei
mindestens 60 Minuten verspätet an Zielbahnhof angekommen ist (Nr. 7)
Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für die gleiche Fahrt ist ausgeschlossen.
5.2 Erstattungs- und entschädigungsfähige Fahrausweise
Erstattungs- bzw. entschädigungsfähig sind Fahrausweise, die von einer Eisenbahn oder
einem von ihr beauftragten „Fahrkartenverkäufer“ im Namen und auf Rechnung der
Eisenbahn verkauft wurden. „Fahrkartenverkäufer“ im Sinne von Art. 3 Nr. 7 der Verordnung
(EG) 1371 / 2007 ist jeder Vermittler von Eisenbahnverkehrsdiensten, der für ein
Eisenbahnunternehmen oder für eigene Rechnung Beförderungsverträge schließt und
Fahrkarten verkauft.
5.3 Erstattungs- und entschädigungsberechtigte Personen
Erstattungs- bzw. entschädigungsberechtigt ist, abgesehen von Nr. 5.4, der Fahrgast, sein
Rechtsnachfolger, sein gesetzlicher Vertreter oder Derjenige, an den der Fahrgast seinen
Anspruch abgetreten hat. Der entschädigungs- bzw. erstattungspflichtige vertragliche
Beförderer, der Fahrkartenverkäufer oder das Servicecenter Fahrgastrechte der EVU können
für die Abtretung einen Nachweis verlangen. Auch wenn ein Fahrausweis für mehrere
Personen gilt, besteht der Anspruch nur einmal. Soweit es sich um einen
personengebundenen Fahrausweis handelt, muss für die Erstattung oder Entschädigung
grundsätzlich ein Identitätsnachweis mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis erfolgen.
Entschädigungen für relationslose Zeitfahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-
Tickets) erfolgen grundsätzlich durch das „Servicecenter Fahrgastrechte“ der EVU, soweit in
Nr. 11.3 keine abweichende Regelung getroffen wurde.
5.4 Entgeltliche und unentgeltliche Beförderung
Grundlage der Entschädigung ist der Fahrpreis, den der Reisende für die Fahrt tatsächlich
entrichtet hat. Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aufgrund gesetzlicher
Regelungen oder wurde der Reisende aufgrund anderer Regelungen unentgeltlich befördert,
besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder Entschädigung. Ist auf dem Fahrausweis kein
Preis eingetragen, so ist durch den Reisenden ein Zahlungsbeleg über den gezahlten
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Fahrpreis beizubringen, ausgenommen bei der Mobility BahnCard 100 und der Mobility
BahnCard 100 First.
5.5 Definition „Zeitfahrkarten“
Eine „Zeitfahrkarte" im Sinne dieser Fahrgastrechte ist eine für eine unbegrenzte Anzahl von
Fahrten gültige Fahrkarte, die es dem berechtigten Inhaber erlaubt, auf einer bestimmten
Strecke oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraums mit der
Eisenbahn zu reisen. Darunter fallen neben den Strecken- und Schülerzeitkarten sowie Netzoder
Teilnetzkarten auch Fahrausweise mit einer Geltungsdauer von weniger als sieben
Tagen, wenn sie eine Fahrtberechtigung entsprechend Satz 1 beinhalten. Eine
Fahrtberechtigung bis zum Betriebsschluss bzw. bis drei Uhr des Folgetages zählt zum
Gültigkeitstag.
6. Fahrpreiserstattungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis
6.1 Umfang der Erstattung
Statt einer Fortsetzung der Fahrt oder einer Weiterreise mit geänderter Streckenführung nach
Nr. 4 hat der Fahrgast unter der Voraussetzung, dass vernünftigerweise davon ausgegangen
werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette gemäß Fahrausweis
mehr als 60 Minuten betragen wird, die Möglichkeit, die Reise vor Erreichen des
Zielbahnhofs zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie
Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar:
i. für die nicht durchfahrene Strecke oder
ii. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die
Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder
iii. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die
Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die
Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit.
6.2 Verantwortlichkeit für die Erstattung
Eine Erstattung wegen der vorgenannten Gründe ist nur möglich, wenn der Fahrgast belegen
kann, dass er vernünftigerweise davon ausgehen musste, von der als Grund des
Reiseabbruchs benannten Ursache (Zugausfall, Zugverspätung oder resultierendem
Anschlussverlust) betroffen zu werden oder tatsächlich davon betroffen war. Erstattungen
aufgrund von Zugverspätungen, Zugausfällen und Anschlussversäumnissen erfolgen:
i. bei Nichtantritt der Reise durch das Unternehmen, das die Fahrkarte ausgegeben hat
ii. bei Abbruch der Reise auf Antrag durch das Servicecenter Fahrgastrechte
7. Fahrpreisentschädigungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis
7.1 Anspruch auf Fahrpreisentschädigung
Ohne den Anspruch auf Beförderung zu verlieren, hat der Fahrgast einen Anspruch auf eine
Fahrpreisentschädigung, wenn er aufgrund Ausfall oder Verspätung von Zügen oder einem
resultierenden Anschlussversäumnis zwischen der auf seiner Fahrkarte eingetragenen Startund
Zielstation eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erleidet.
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7.2 Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur einfachen Fahrt
Die Entschädigung beträgt bei relationsbezogenen Fahrausweisen für eine einfache Fahrt
bei einer erlittenen Verspätung am Zielort des Fahrausweises
i. ab 60 Minuten: 25% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises
ii. ab 120 Minuten: 50% des tatsächlich entrichteten Fahrpreises
7.3 Berechnung der Entschädigung für Fahrkarten zur Hin- und Rückfahrt
Bei Fahrausweisen für eine Hin- und Rückfahrt bildet je Fahrtrichtung der halbe tatsächlich
entrichtete Fahrpreis die Berechnungsbasis, die Berechnung einer Fahrpreisentschädigung
erfolgt gem. Nr. 7.2, Buchstaben i. und ii. entsprechend. Der Entschädigungsbetrag wird auf
einen durch fünf Cent teilbaren Betrag aufgerundet. Der Entschädigungsanspruch kann pro
Fahrausweis - bei Fahrausweisen für eine Hin- und Rückfahrt pro Fahrtrichtung - jeweils nur
einmal geltend gemacht werden.
7.4 Entschädigungsbeträge unter 4,00 Euro
Fahrpreisentschädigungen für relationsbezogene Fahrausweise für eine einfache Fahrt
sowie für eine Hin- und Rückfahrt mit einem Auszahlungsbetrag von unter 4,00 Euro werden
nicht ausgezahlt.
7.5 Berechnung der Entschädigung für Zeitfahrkarten
Für Zeitfahrkarten finden die nachfolgenden Berechnungskriterien Anwendung:
Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitszeitraum seiner
Zeitfahrkarte am Fahrtziel innerhalb des Geltungsbereichs seines Fahrausweises wiederholt
Verspätungen von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung beträgt dabei für
Zeitfahrkarten des Schienenpersonennahverkehrs (außer Fahrrad-Zeitkarten):
i. 1,50 Euro je Fall bei Zeitfahrkarten für die 2. Wagenklasse
ii. 2,25 Euro je Fall bei Zeitfahrkarten für die 1. Wagenklasse
Auszahlungsbeträge für Entschädigungen von zusammen weniger als 4,00 Euro für eine
Zeitfahrkarte werden nicht ausgezahlt. Eine Kumulation der Entschädigungsbeträge erfolgt
nur, wenn die Entschädigungsforderungen gesammelt eingereicht werden, bei Wochen- und
Monatskarten sowie Zeitfahrkarten mit einer kürzeren Geltungsdauer gesammelt für den
Geltungszeitraum nach Ablauf der Geltungsdauer der Zeitfahrkarte.
Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Monat erfolgen die
Entschädigungszahlungen jeweils auf Antrag, wenn der Entschädigungsanspruch der
gesammelt eingereichten Entschädigungsansprüche den Betrag von mindestens 4,00 Euro
erreicht. Der Tarif eines Angebotes kann für bestimmte Zeitfahrkarten mit einer
Geltungsdauer von mehr als einem Monat eine gesammelte Einreichung der
Entschädigungsforderungen nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises vorsehen.
Bei Zeitfahrkarten werden insgesamt jedoch höchstens 25 % des tatsächlich gezahlten
Zeitfahrkartenpreises entschädigt.
Fahrradtageskarten des Nahverkehrs sind Zeitfahrkarten. Der Fahrgast hat einen Anspruch
auf einen Entschädigungsbetrag aus seiner Fahrradtageskarte, wenn er am Fahrtziel
innerhalb des Geltungsbereichs seines eigenen Fahrausweises eine Verspätung von
mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung aus der Fahrradtageskarte beträgt
dabei 0,40 Euro je mit mindestens 60 Minuten verspäteter Fahrt im Gültigkeitszeitraum seiner
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Fahrradtageskarte. Der Entschädigungsanspruch aus der Fahrradtageskarte wird zu dem
Entschädigungsbetrag aus dem Fahrausweis des Reisenden selbst addiert.
Auszahlungsbeträge für Entschädigungen von zusammen weniger als 4,00 Euro werden nicht
ausgezahlt. Die Fahrradtageskarte muss im Original zusammen mit dem Fahrausweis oder
der Fahrausweiskopie des Reisenden zur Entschädigung eingereicht werden.
7.6 Betroffensein von einem anspruchsbegründenden Ereignis
Insbesondere bei relationslosen Zeitfahrkarten ist eine Entschädigung aufgrund von Ausfall,
Verspätung oder resultierenden Anschlussversäumnissen nur möglich, wenn der Fahrgast
beweisen kann, dass er von der als Grund der verspäteten Ankunft am Zielort seiner Fahrt
benannten Ursache tatsächlich betroffen war.
7.7 Ausnahmen von der Fahrpreisentschädigung
Ein Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung besteht nicht, wenn der Reisende bereits vor
dem Kauf des Fahrausweises über eine Verspätung informiert wurde oder wenn seine
Verspätung am vertragsgemäßen Zielort aufgrund der Fortsetzung der Reise auf einer
anderen Strecke, mit einem anderen Zug oder mit einem von der Eisenbahn gestellten oder
einem von ihm selbst gewählten alternativen Verkehrsmittel weniger als 60 Minuten beträgt.
8. Hilfeleistungen bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis
8.1 Übernachtungs- und Benachrichtigungskosten
Der vertragliche Beförderer, dessen Ausfall oder Verspätung dafür verantwortlich ist, dass
der Reisende seine Fahrt nicht am selben Tag fortsetzen kann oder eine Fortsetzung am
selben Tag nicht zumutbar ist, haftet dem Reisenden für den entstehenden Schaden.
Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung
und mit der Benachrichtigung ihn erwartender Personen entstandenen angemessenen
Kosten. Der vertragliche Beförderer ist von einer Haftung befreit, wenn ein
haftungsbefreiender Tatbestand gem. Nr. 2.1 vorliegt.
8.2 kostenlose Unterkunft
Sofern dies praktisch durchführbar ist, bietet der vertragliche Beförderer, dessen Ausfall oder
Verspätung dafür verantwortlich ist, dass ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten
notwendig wird, die kostenlose Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen
Unterkunft an. Soweit praktisch durchführbar, kann auch ein kostenloser alternativer
Beförderungsdienst an Stelle einer Übernachtung angeboten werden.
8.3 Organisation alternativer Beförderungsdienste
Ist ein Zug auf der Strecke blockiert oder besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines
Verkehrsdienstes mehr, organisiert die Eisenbahn so rasch wie möglich einen kostenlosen
alternativen Beförderungsdienst zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtort oder zum
Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist.
8.4 Verspätungsbestätigung
Die Eisenbahnunternehmen haben auf Anfrage des Fahrgastes auf dem Fahrausweis im
jeweiligen Fall zu bestätigen, dass der Verkehrsdienst verspätet war, zum Verpassen eines
Anschlusses geführt hat oder ausgefallen ist. Soweit dies aufgrund der Art oder
Beschaffenheit des Fahrausweises nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann diese
Bestätigung auch durch eine separate Verspätungsbescheinigung oder auf einem Vordruck
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erfolgen, der den Reisenden zur Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigt. Kann das
Zugbegleitpersonal zwar eine entstandene Verspätung, nicht jedoch das Verpassen eines
Anschlusses aus eigener Kenntnis heraus bestätigen, hat es diese zu bescheinigen.
9. Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
9.1 Rechtsgrundlage der unentgeltlichen Beförderung
Die Beförderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Begleitpersonen erfolgt nach
Maßgabe der §§ 145 ff. Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX).
9.2 Zugangsregeln nach der TSI PRM
Orthopädische Hilfsmittel werden in den Zügen unter Berücksichtigung der technischen
Voraussetzungen befördert. Rollstühle müssen dem internationalen Standard ISO 7193-
Länge: 1.200 mm + 50 mm für die Füße, Breite: 700 mm + min. 100 mm für die Hände am
Rad entsprechen. Informationen zu fahrzeuggebundenen oder mobilen Einstiegshilfen der im
Anhang 1 aufgeführten EVU sind erhältlich im Internet unter den Internetadressen der
einzelnen EVU, deren Service-Rufnummern sowie bei vorhandenen zuggebundenen
Einstiegshilfen in der Fahrplanauskunft unter www.fahrgastrechte.info.
9.3 Hilfeleistungen
Zur Gewährleistung von Hilfeleistungen vor, während oder nach der Beförderung, z. B. Einund
Ausstiegshilfe, kann die Anmeldung für Hilfeleistungen durch die im Anhang 1 aufgeführten
EVU 48 Stunden vor Reiseantritt über die auf der jeweiligen Internetseite diese EVU
Kommunikationswege erfolgen. In besonderen Fällen, z. B. Hilfeleistungen durch Dritte,
können abweichende Anmeldefristen gelten.
9.4 Erstattung / Entschädigung
Für Erstattungen und Entschädigungen aufgrund von Ausfall oder Verspätung von Zügen
gelten die Regelungen aus Nr. 5.4.
10. Beförderung von Reisegepäck
10.1 Preise und Konditionen
Konditionen und Preise für die Beförderung von Reisegepäck ergeben sich aus den
Beförderungsbedingungen des bzw. der vertraglichen Beförderer/s.
10.2 Rechtsgrundlagen
Auf die Beförderung von Reisegepäck und die Haftung sind die Vorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14)
Kapitel III, Artikel 11 sowie Anhang I Titel IV Kapitel I, III und IV sowie Titel VI und Titel VII
anzuwenden.
11. Beschwerden, Verfahren zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
11.1 Kundeneingaben allgemeiner Art
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Kundeneingaben, Anregungen und Beschwerden allgemeiner Art sind an den jeweils
betroffenen vertraglichen Beförderer (Eisenbahnverkehrsunternehmen) zu richten, dieser
bearbeitet bzw. beantwortet die an ihn gerichteten und ihn selbst betreffenden Eingaben.
11.2 Anträge auf Fahrpreiserstattung
Soll ein Fahrpreis gem. Nr. 6 erstattet werden, ist ein Erstattungsantrag bei demjenigen
„Fahrkartenverkäufer“ zu stellen, bei dem der Fahrausweis erworben wurde, soweit die Reise
aufgrund des Ausfalls oder der Verspätung eines Zuges nicht angetreten wurde. Wurde die
Reise aufgrund eines Verspätungsereignisses abgebrochen, sind Erstattungsanträge mit
einem vollständig ausgefüllten „Fahrgastrechte-Formular“ und den Originalunterlagen an das
Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main zu richten.
11.3 Anträge auf Fahrpreisentschädigung
Anträge auf eine Fahrpreisentschädigung gem. Nr. 7 aufgrund von Ausfall oder Verspätung
von Zügen oder resultierendem Anschlussversäumnis sind zusammen mit einem vollständig
ausgefüllten „Fahrgastrechte-Formular“ und beigefügten Originalbelegen bei folgender Stelle
einzureichen:
Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main
Erstattungs- und Entschädigungsanträge müssen in deutscher Sprache mit einem „Fahrgastrechte-
Formular“ und den die Fahrt sowie den Entschädigungs- bzw. Erstattungsanspruch
begründenden Unterlagen (Fahrausweisen, Belege etc.) eingereicht werden.
Statt der Originalbelege können Kopien der Belege beigefügt werden, wenn die Originale
vom Reisenden noch benötigt werden (z.B. Strecken- / Schülerzeitkarte, Mobility BahnCard
100). Zur Prüfung der Richtigkeit der Originale bleibt die Verpflichtung zur Vorlage der
Originalbelege auf Anforderung des vertraglichen Beförderers davon unberührt.
Bei Erstattungen nach Nr. 4.2, 4.4 und 4.5 müssen die Originalbelege eingereicht werden.
11.4 Wahl der Art einer Erstattung / Entschädigung
Eine Auszahlung von Erstattungs- und Entschädigungsansprüchen erfolgt entsprechend dem
Wunsch des Reisenden per Überweisung, als Gutschein oder in Bargeld. Eine
Barauszahlung ist nur bei stationären personalbedienten Verkaufsstellen der an dem
Beförderungsvertrag beteiligten vertraglichen Beförderer mit einem vollständig ausgefüllten
und mit bestätigter Verspätung versehenen Fahrgastrechte-Formulars und Abgabe der
Originalbelege möglich. Eine Verspätungsentschädigung kann dort nur für Fälle gem. Nr. 7.2
und 7.3 erfolgen. Soweit es sich um einen personengebundenen Fahrausweis handelt, ist ein
Identitätsnachweis erforderlich. Stimmen Identität des Einreichenden und des berechtigten
Inhabers eines personengebundenen Fahrausweises nicht überein, ist eine
Abtretungserklärung des berechtigten Inhabers beizufügen.
11.5 Informationen zu den Fahrgastrechten und Fahrgastrechte-Formular im Internet
Weitergehende Informationen zu den Fahrgastrechten und dem Entschädigungsverfahren
sind u.a. im Internet unter www.fahrgastrechte.info verfügbar. Dort ist auch der Vordruck
„Fahrgastrechte-Formular“ als Download bzw. zum Ausdrucken abrufbar.
11.6 Auszahlung von Entschädigungsansprüchen
Bei Abgabe des vom Reisenden ausgefüllten und mit Zangen- oder Stempelabdruck der
ausgebenden Stelle bestätigten Fahrgastrechte-Formulars und dem dazugehörigen
Originalfahrausweis bei einer stationären personalbedienten Verkaufsstelle der an dem
Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr Thema A - Anlage 1
bei Zugverspätungen, Zugausfällen und resultierenden Anschlussversäumnissen
Tfv 650 A.13 29.07.2009
Beförderungsvertrag beteiligten vertraglichen Beförderers erhält der Reisende auf Wunsch
den Entschädigungsbetrag ausgezahlt, soweit die Verkaufsstelle zur technischen Abwicklung
in der Lage ist und ausreichende Bargeldmittel vorhanden sind. Ein vertraglicher Beförderer
kann eine Auszahlung auch bei anderen Stellen als eigenen Verkaufsstellen vorsehen. In
den übrigen Fällen wird der Entschädigungsanspruch unter Beifügung des Fahrgastrechte-
Formulars und des Fahrausweises bzw. einer Fahrausweiskopie beim Servicecenter
Fahrgastrechte bearbeitet. Entschädigungen für Zeitkarten der Produktklassen ICE und
IC/EC sowie die Mobility BahnCard 100 nach den Beförderungsbedingungen der Deutschen
Bahn AG werden ausschließlich beim Servicecenter Fahrgastrechte bearbeitet. Der
Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises
geltend gemacht werden.
12. Schlichtung und nationale Durchsetzungsstellen
12.1 Schlichtung
Im Falle von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann
der Reisende eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen. Streitigkeiten liegen z.B. vor, wenn
zuvor einer schriftlichen Beschwerde des Reisenden vom vertraglichen Beförderer nicht
binnen eines Monats abgeholfen wurde.
12.2 Nationale Durchsetzungsstellen / Eisenbahnbundesamt
Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1 a AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz)
obliegt die Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen,
Reiseveranstaltern und „Fahrkartenverkäufern“ gegen die gesetzlich normierten Fahrgastrechte.
Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt gerichtet werden.